Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1684 Abs 3 BGB, § 69 Abs 1 Satz 2 FamFG, § 18 Abs 3 Satz 3 SGB VIII
Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs
- hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
FamFG 69 I 2; BGB 1684 III 4; SGB VIII 18 III 3
Zurückverweisung, begleiteter Umgang, mitwirkungsbereiter Dritter, objektive Feststellunglast - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechte des Umgangspflegers und Durchführung des begleiteten Umgangs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Familiengericht muss Umgang in zeitlicher Hinsicht ausgestalten
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 08.12.2012 - 457 F 6243/10
- OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 1824
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 02.05.2012 - 9 UF 105/12
Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts im Umgangsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Eine solche Teilentscheidung berechtigt das Beschwerdegericht zur Zurückverweisung, Anschluss an OLG Hamm, BeckRS 2012, 18153.Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats im Anschluss an OLG Hamm, BeckRS 2012, 18153, Beschluss vom 02.05.2012, II 9 UF 105/12, auch die Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht, zumal nachhaltige weitere Ermittlungen notwendig sind.
- BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92
Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Zunächst ist festzuhalten, dass Umgangs- als Amtsverfahren, die zu ihrer Einleitung keines Verfahrensantrages im Sinne von § 23 FamFG benötigen (…zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), ihren Abschluss entweder dadurch finden, dass ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande kommt oder aber das Gericht eine eigene, den Verfahrensgegenstand umfassend erledigende Sachentscheidung trifft (für das Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen). - OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 4 UF 143/12
Sachentscheidung bei Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Dies entspricht zudem ständiger Senatsrechtsprechung, vergl. u.a. Beschluss vom 20.06.2011, Az. 4 UF 165/11, vom 17.01.2013, 4 UF 143/12. - OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 4 UF 261/12
Umgang des Kindes mit den Großeltern
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Das Familiengericht wird daher zu ermitteln haben, inwieweit anderweitig mitwirkungsbereite, zur Kontaktanbahnung kompetente Dritte zur Verfügung stehen, wobei der Senat darauf hinweist, dass die Beteiligten hier eine Mitwirkungsobliegenheit haben, solche Dritte mit den zeitlichen und örtlichen Details ihrer Mitwirkungsbereitschaft zu benennen, anderenfalls das Familiengericht gehalten wäre - wenn ihm solche Dritten selbst ebenfalls nicht bekannt sind -, eine anderweitige Entscheidung nach objektiven Feststellungslastgesichtspunkten zu treffen (vergl. Senatsbeschluss vom 19.03.2012, 4 UF 261/12). - OLG Celle, 12.02.1990 - 10 UF 197/89
Auszug aus OLG Frankfurt, 17.05.2013 - 4 UF 45/13
Zunächst ist festzuhalten, dass Umgangs- als Amtsverfahren, die zu ihrer Einleitung keines Verfahrensantrages im Sinne von § 23 FamFG benötigen (…zu diesem allgemeinen Grundsatz: Keidel-Sternal, § 24 FamFG, Rz. 3 m.w.N.), ihren Abschluss entweder dadurch finden, dass ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande kommt oder aber das Gericht eine eigene, den Verfahrensgegenstand umfassend erledigende Sachentscheidung trifft (für das Umgangsverfahren: BGH NJW 1994, 312; OLG Celle, NJW-RR 1990, 1290f. mit vielen weiteren Nachweisen).
- OLG Schleswig, 23.03.2015 - 10 UF 6/15
Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten
Das Familiengericht ist bei der Anordnung von begleiteten Umgangskontakten von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824).Erachtet das Familiengericht eine Umgangsbegleitung für notwendig, hat es die Person eines mitwirkungsbereiten und fachlich geeigneten Dritten von Amts wegen zu ermitteln, wobei die Beteiligten auch eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Frankfurt FamRB 2013, 319).
Die Kindesmutter ist dann im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung auch gehalten, die dann insoweit notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte zu unternehmen (vgl. OLG Frankfurt FamRB 2013, 319; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1994).
- OLG Brandenburg, 31.01.2020 - 13 UF 207/19
Anordnung begleiteten Umgangs im Umgangsverfahren: Teilentscheidung bei …
Unterlässt das Familiengericht in einem Endbeschluss zu einer Umgangssache unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (…vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.), so trifft es eine unzulässige Teilentscheidung (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), die antragsunabhänig eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht ermöglicht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).Das Amtsgericht hat, was bereits eine Zurückverweisung auch ohne Antrag eines Beteiligten ermöglicht, eine unzulässige Teilentscheidung getroffen (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), indem es unter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot eine vollstreckungsfähige Regelung zu Tag, Ort und Zeit des Umgangs (…vgl. BGH FamRZ 2012, 533 Rn. 18 m.w.N.) unterlassen hat (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2018, 696; Saarländisches Oberlandesgericht FamRZ 2015, 1928; OLG Schleswig FamRZ 2015, 1040; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1824; OLG Hamm FamRZ 2013, 310 jew. m.w.N.).
- OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 5 UF 270/14
Ausschluss des Umgangsrechts mit dem Vater wegen Kindeswohlgefährdung
Auch der Kindesvater, dem insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit trifft (OLG Frankfurt am Main FamRB 2013, 319), hat einen geeigneten Dritten zur Begleitung der von ihm gewünschten Umgangskontakte nicht benannt, obwohl das Jugendamt ... bereits im ersten Rechtszug zu verstehen gegeben hat, dass es entsprechende Hilfen nicht bewilligen wird.
- OLG Saarbrücken, 11.10.2013 - 6 UF 128/13
Umgangsverfahren: Anforderungen an die Konkretisierung einer Umgangsregelung; …
Es ist Sache des Familiengerichts, zu prüfen, ob diese vorliegen; keinesfalls kann diese Prüfung dem Umgangspfleger überantwortet werden (…vgl. KG a.a.O.; OLG Frankfurt FamFR 2013, 381). - OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
Es ist Sache des Familiengerichts, zu prüfen, ob diese vorliegen; keinesfalls kann diese Prüfung dem Umgangspfleger überantwortet werden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012 - 17 UF 118/12 -, juris; OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 17. Mai 2013 - 4 UF 45/13 -, BeckRS 2013, 12053, beck-online). - OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung
Die Einbindung eines mitwirkungsbereiten Dritten in eine gerichtliche Umgangsregelung setzt seitens des Familiengerichts - wie die Bezeichnung schon belegt - die positive Feststellung der Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten von Amts wegen, § 26 FamFG, voraus, wobei die Beteiligten gehalten sind, hierbei Vorschläge zu unterbreiten (vergl. Senatsbeschluss vom 17.05.2013, 4 UF 45/13, www.hefam.de). - OLG Frankfurt, 22.08.2023 - 6 UF 119/23
Unzulässige Teilentscheidung bezüglich Umgangsregelung
Sollte die Suche nach einem mitwirkungsbereiten Dritten auch nach vollständiger Sachaufklärung erfolglos bleiben, wäre der Vater hierüber zu unterrichten und es wäre ihm die Möglichkeit einzuräumen, seinerseits - ggf. durch Unterstützung seines Verfahrensbevollmächtigten - eine mitwirkungsbereite Person zu benennen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2013 - 4 UF 45/13 = BeckRS 2013, 12053), deren fachliche Eignung sodann zu überprüfen wäre.